Die Organe der Ortsgemeinde sind der Ortsbürgermeister und der Ortsgemeinderat (§ 28 Gemeindeordnung).
Der Ortsbürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Ortsgemeinde nach außen (§ 47 Gemeindeordnung).
Der Ortsgemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit der Ortsbürgermeister nicht kraft Gesetz zuständig ist oder ihm die Entscheidung durch den Rat übertragen wurde.
GemeinderatGemeinde Horrweiler2024-12-02T12:25:41+01:00